Das halbe Zeugnisverweigerungsrecht

Das Zeugnisverweigerungsrecht soll den Zeugen vor einer Zwangslage schützen, man sollte es aber dann auch durchhalten

Ein wunderbares Fundstück in einer Ermittlungsakte. Die (nicht) vernommenen Zeugin hat ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO. Über dieses wurde sie zu Beginn der Vernehmung auch ordnungsgemäß belehrt, zumindest steht das so in der Akte. Die Zeugin beruft sich darauf, denn sie möchte einen nahen Angehörigen nicht in die Pfanne hauen. Zum Glück sagt sie das nicht so, sondern sagt – zunächst – nur, dass sie keine Aussage machen wolle. Soweit alles in Ordnung. Dann geht es aber weiter.

“Die Zeugin X bittet mich um ein Gespräch unter vier Augen. Wir gehen auf den Flur und die Zeugin sagt, dass sie keinen Ärger innerhalb der Familie wolle. Es sei eh ein angespanntes Verhältnis und sie habe Bedenken, ihren Bruder zu verraten. Er habe eh schon immer Ärger mit der Polizei.”

Na klasse. Was denkt man sich als Zeuge dabei? Zunächst einmal die Entscheidung getroffen, von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und dann doch nicht die Klappe halten können. Wer ernsthaft denkt, ein Gespräch unter “vier Augen” mit einem Polizeibeamten fände sich nicht in der Akte wieder, der ist doch mit dem Klammerbeutel gepudert.

Das Berufen auf das Zeugnisverweigerungsrecht hätte nicht als Indiz gegen Beschuldigten gewertet werden dürfen (BGHSt 22,113). Leider ist es für manche Menschen einfach unerträglich, nicht zu reden.

Nein heißt neinAuch Beschuldigte machen oft erst mal alles richtig und sagen, dass sie keine Aussage machen wollen. Wenn sie es dann auch durchhalten würden! Meinen Mandanten verbiete ich, Vernehmungstermine bei der Polizei abzusagen. Das erledige ich und zwar aus gutem Grund. Ich bin als Strafverteidiger eh maulfaul und es besteht keine Gefahr, dass ich anfange zu plaudern.

5 Gedanken zu „Das halbe Zeugnisverweigerungsrecht

    1. Betrug? Lies mal 263 stgb ;)

      Wenn die Muddi reden will, dann tut sie es eben, der PolB hat nicht die Pflicht sie davon abzuhalten, sondern nur aufzuklären.

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