Die 100. Strafanzeige – Anstiftung zum Meuchelmord

Mein Mandant weiß kaum noch, die wievielte Strafanzeige es ist. Er ist wieder Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren. Ein mit ihm verfeindeter Nachbar zeigt ihn immer einmal wieder an. Die Vorwürfe sind ein bunter Mix aus allem: Beleidigung, Körperverletzung, Steuerhinterziehung und so weiter. Strafanzeigen in nicht geringer Menge.

Dieses Mal hat sich der Nachbar eine besonders schöne Geschichte ausgedacht. Der Vorwurf tut hier nun nichts zur Sache, er ist jedenfalls geeignet, eine Existenz zu zerstören. Seine Verdächtigungen teilt der Nachbar der Polizei in seitenlangen Faxen und E-Mails mit. Regelmäßig sieht er, wie mein Mandant „nach unbekannt“ mit seinem Kraftfahrzeug verschwindet. Mein Mandant soll auch im Sommer viel zu warme Kleidung getragen haben. Manchmal sogar eine Kappe, die das Gesicht verbirgt. Gelegentlich guckt er auch sehr verdächtig die Straße hoch und runter. Wenn das kein Grund für eine Strafanzeige ist.

MistDer Polizei und der Staatsanwaltschaft ist bekannt, dass es eine Vielzahl von Strafanzeigen gegeben hat, daneben auch Verfahren vor den Zivilgerichten. Bisher ist der Nachbar stets der Unterlegene gewesen. Dennoch regt der Kriminalbeamte an, die Wohnung meines Mandanten zu durchsuchen und die Staatsanwaltschaft beantragt auch tatsächlich den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses.

Immerhin: Der Ermittlungsrichter erlässt keinen Durchsuchungsbeschluss und findet ziemlich deutliche Worte.

Sehr deutliche Worte über den Verlauf der Ermittlungen habe auch ich gefunden. Die Anregung, doch einen Durchsuchungsbeschluss zu erlassen, war wohl ein schlechter Scherz.

Es wird – mit ziemlicher Sicherheit – eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO geben. Meinen  Mandaten hat das Verfahren Geld, Zeit und Nerven gekostet. Ich persönlich wäre geneigt, tatsächlich eine Straftat zu begehen und den Nachbarn zu meucheln.

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