Eckensteher oder fast-ein-Sexualstraftäter

Die Bezeichnung des Tatvorwurfs in polizeilichen Vorladungen ist bisweilen entzückend. Aus einer Vorladung wegen “versuchten Mordes” kann später durchaus eine Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung werden und in der Hauptverhandlung mit einer Verfahrenseinstellung enden. Absolutes Highlight in meiner Sammlung bisher ist der Vorwurf

“Belästigen von Kindern”

MistAha. Vielleicht in Tateinheit mit “Herumlungern im Park”? Oder vielleicht “In der Nase popeln”?

Aufmerksam hinschauen und damit eventuelle Straftaten verhindern ist grundsätzlich gut, aber man kann es auch übertreiben.

 

Das Verfahren gegen meinen Mandanten ist übrigens wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Das ihm vorgeworfene Verhalten hat keinen Straftatbestand auch nur ansatzweise erfüllt. Ein paar Wochen war er aber ein potentieller Sexualstraftäter inklusive Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 81 b Alt. 2 StPO. Diese Alternative dient der Prävention und Aufklärung zukünftiger Straftaten. Auch um die erkennungsdienstliche Behandlung ist mein Mandant herum gekommen. Ein paar Tage hatte er aber Angst, als Sexualstraftäter zu gelten und seine bürgerliche Existenz zu verlieren.

5 Gedanken zu „Eckensteher oder fast-ein-Sexualstraftäter

  1. Riecht das nach Willkür oder ist die “Prävention und Aufklärung zukünftiger Straftaten” durch den § 81 (“Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist,…”) wirklich gedeckt?

    Und drumherumgekommen ist er nur durch Anwalt (Sie), richtig?

    1. ist die “Prävention und Aufklärung zukünftiger Straftaten” durch den § 81 (“Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist,…”) wirklich gedeckt?

      Sie ist. “Für die Zwecke des Erkennungsdienstes” (§ 81b Alt. 2 StPO – nicht § 81, übrigens!) ist – vergleichbar zu § 112a StPO – materielles Gefahrenabwehr- bzw. Polizeirecht, das sich in der StPO findet.

      ED-Behandlungen nach Alt. 1 dienen dem anhängigen Ermittlungsverfahren, weshalb dagegen auch nach den Regeln der StPO vorzugehen ist und insofern die Staatsanwaltschaft (zum. theoretisch) Herrin des Verfahrens ist.

      ED-Behandlungen nach Alt. 2 dienen der Gewinnung von Erkenntnissen für polizeilichen Zwecke, also die Gefahrenabwehr, zu denen die genannten Zwecke “Vorbeugung und Aufklärung zukünftiger Straftaten” gehören. Dementsprechend ist dagegen der Verwaltungsrechtsweg gegeben, und die Staatsanwaltschaft hat insoweit keine Kompetenzen.

  2. Ein paar mehr Informationen wären hier schön gewesen. Ihre Darstellung könnte ja von “der steht im Park und guckt komisch” mit der Folge, dass Ermittlungen und “erkennungsdienstliche Behandlung” absolut unverhältnismäßig wären, bis hin zu “den habe ich in flagranti mit meiner 5-jährigen Tochter erwischt”, alles umfassen. Schwierig, da zu beurteilen, ob die Staatsmacht überreagiert oder nicht.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert