Und immer wieder – Fluchtgefahr

In der Praxis werden etwa 90% aller Haftbefehle auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt.

Fluchtgefahr ist gegeben, wenn eine umfassende Abwägung aller für und gegen die Annahme einer Flucht sprechenden Überlegungen ergibt, dass eine größere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren entziehen, als für die Annahme, er werde sich dem laufenden Verfahren ordnungsgemäß stellen. Hierbei darf die Fluchtgefahr immer nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden.

Meist sind die Formulierungen in den Haftbefehlen eher formelhaft und es findet sich Geschwurbel über die Höhe der  zu erwartende Strafe und deren Fluchtanreiz.

FreiheitMir liegt gerade ein Haftbefehl vor, der die Fluchtgefahr neben der Arbeitslosigkeit des Mandanten darauf stützt, dass seine Wohnung nur spärlich eingerichtet sei und ihm gerade der Strom abgeschaltet worden sei.

Kein weiteres Wort über seine familiäre Bindungen und die Tatsache, dass er in der spärlich eingerichteten Bude seit 8 Jahren lebt. Man kann sich auch fragen, wie jemand ohne Kohle fliehen will…und wohin.

Naja, neuer Haftgrund. Wenig Möbel. Vielleicht verbringt der Mandant Weihnachten ja in der wenig möblierten Bude. Ich würde dann 20 Euro für einen kleinen Tannenbaum spendieren.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert